AGB's

  • 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht

 

  1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma AVS GmbH & Co. KG (im Folgenden ‚AVS‘) gelten ausschließlich. Die AVS erkennt entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers nicht an, es sei denn, die

AVS hätte ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die AVS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

 

  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der AVS und

dem Besteller bedürfen zu Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.

  1. Für Verträge zwischen AVS und öffentlichen Auftraggebern gilt das Werkvertragsrecht des BGB und die VOB (B), zwischen AVS und privaten Auftraggebern nur das Werkvertragsrecht des BGB, in beiden Fällen ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  • 2 Angebot

 

  1. Das Angebot der AVS ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der

schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung unsererseits.

  1. Vor der Weiterleitung vertraulicher Angebotsunterlagen an Dritte hat der

Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der AVS einzuholen.

 

 

  • 3 Gegenrechte des Bestellers

 

Die Rechte zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der

AVS schriftlich anerkannt sind.

 

  • 4 Lieferumfang

 

  1. AVS liefert seine Leistung in Übereinstimmung mit den folgenden technischen Normen:

 

  • DIN 18 032 Sporthallen und Sportböden
  • DIN EN 12235 Sportböden
  • DIN 18 035 Sportplätze
  • DIN EN 115330-1 Sportböden

 

Die Richtlinien des DTB (Deutscher Tennis Bund) und der ITF (International Tennis Federation) gehören nicht zur vereinbarten Beschaffenheit der Leistung von AVS.

 

  1. Zusätzlich gilt Folgendes:
  2. Die Maßtoleranz darf 9 mm unter der 4-Meter-Richtlatte nicht übersteigen.
  3. Die AVS ist von einer eventuellen Abnahme einer Vorgängerleistung

befreit. Diese erfolgt durch den Besteller.

  1. Bei Ausbesserungsaufwendungen wegen vorgefundener Überschreitungen der oben genannten Maßtoleranzen laut DIN 18202 ist die AVS berechtigt, diese

dem Besteller zusätzlich in Rechnung zu stellen.

  1. Bodenunebenheiten, die nach der Verlegung eines Tennis- oder

Sportbodens und dessen Abnahme auftreten und die Maßtoleranzen laut DIN 1820 2 übersteigen, fallen nicht in den Haftungsbereich der AVS.

 

 

  • 5 Lieferzeit

 

  1. Eine verbindliche Festlegung des Liefer- bzw. Montagebeginns erfolgt in Abhängigkeit vom Baufortschritt etwaiger Vorleistungen Dritter und in Abstimmung mit dem Besteller.
  2. Die AVS hat eine Überschreitung der gemäß vorstehender Position 3 vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, wenn

 

  1. a) die Vorleistung einer dritten Partei nicht frist- oder fachgerecht vollendet ist,

b.) die Badminton-, Tennis- oder Squashhallen nicht geschlossen sind

und die Heizung nicht, oder nicht ordnungsgemäß funktioniert, so

dass die notwendige Verlege Temperatur von 17° auf Bodenniveau

und eine Luftfeuchtigkeit von unter 65% in der Squashhalle

gewährleistet sind und AVS dem Besteller dies durch entsprechende schriftliche Baubehinderungsanzeige kundgetan hat.

  1. Schadensersatzansprüche (gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. wegen Nichterfüllung oder Verzug) können gegenüber der AVS nur geltend gemacht werden, wenn sie auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AVS beruhen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers unberührt.
  2. Ist die Leistung der AVS wegen pandemiebedingter behördlicher Vorgaben, Einschränkungen oder Verbote nicht, nicht innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so wird AVS von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie aufgrund ihrer Befreiung von der Leistungspflicht an Aufwendungen erspart hat.

 

  • 6 Verpackung

 

Transportmaterial und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe

der Verpackungsordnung werden von der AVS nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene

Kosten zu sorgen, sofern dies nicht anders vereinbart ist.

 

  • 7 Besondere Pflichten des Bestellers

 

  1. Der Besteller hat für die Bezahlung der Vertragssumme, sowie eventuelle Zusatzaufträge, die von der AVS bestätigt sein müssen (siehe §1 Geltungsbereich), eine ausreichende

Sicherheit zu stellen, z.B. durch eine unwiderrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft.

  1. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass vor der Lieferung bzw. vor Montagebeginn die Badminton-, Tennis- oder Squashhallen geschlossen sind und die Heizung ordnungsgemäß funktioniert, damit die notwendige Verlegetemperatur für die Sportböden von 17°auf Bodenniveau und eine Luftfeuchtigkeit von unter 65% in der Squashhalle gewährleistet sind (siehe § 5, Lieferzeit)
  2. Die Zufahrt zur Baustelle muss bei jeder Witterung bauseits

gewährleistet sein.

  1. Die notwendigen Arbeitstüren in den einzelnen Hallen müssen

vorhanden sein und mit LKW angefahren werden können.

Erforderliche Türenmaße (Breite x Höhe): Badminton- und

Tennishalle 2,50 m x 2,50 m, Squashhalle 1,80 m x 2,50 m.

  1. Bei Montagebeginn muss Baustrom vorhanden sein. Die Kosten für

den Anschluss und den Verbrauch gehen zu Lasten des Bestellers.

  1. Die Anschlüsse an die Versorgungsleitungen (Strom, Öl bzw. Gas)

erfolgen ebenfalls bauseits.

  1. Erfüllt der Besteller die aufgrund vorstehender Positionen

obliegenden Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht, so ist der

Besteller unbeschadet aller weitergehenden Rechte der AVS verpflichtet,

die daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen.

 

  • 8 Gewährleistung und Haftung

 

  1. Mängel, die erst später offensichtlich werden, hat der Besteller

innerhalb von zehn Tagen nach dem Bekanntwerden gegenüber AVS durch entsprechende schriftliche Anzeige zu rügen.

  1. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware als

in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

  1. AVS ist nicht verantwortlich

für handelsübliche geringe oder technisch nicht vermeidbare

Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Garnstreifigkeit und

Ausrüstung, sowie Reißverschluss Effekte im Nahtbereich,

Florverwerfungen oder geringfügige Unterschiede in der

Ballsprungakustik. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

setzt ferner voraus, dass der Teppichboden in dem seitens

der AVS empfohlenen Einsatzbereich verwendet

wird.

  1. Die seitens der AVS gemachten Angaben über

Lieferungen bzw. Leistungen stellen grundsätzlich keine

zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sondern lediglich

Beschaffenheitsvereinbarungen. Zugesicherte Eigenschaften oder

Garantien liegen nur dann vor, wenn Sie seitens der AVS als solche bezeichnet werden.

  1. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Mengen, Inhalten,

Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen

Toleranzen zulässig.

  1. Da die vorhandenen Altschichten/Nutzbeläge bei Sanierungen von

Tennis- und Sporthallenböden nicht vollflächig hinsichtlich der

Arretierung zum Untergrund überprüft werden können, wird generell

vereinbart, dass AVS keinerlei Gewährleistung für die Beschaffenheit der Altschichten des Unterbodens und des Fundamentes und deren Geeignetheit für die Errichtung einer darüber liegenden, von AVS zu errichtenden Unterbodenkonstruktion übernimmt.

  1. AVS haftet insbesondere nicht für etwaige Schäden am Belag und/oder der Unterbodenkonstruktion, die aufgrund einer Undichtigkeit der Altschichten des Unterbodens bzw. des Fundaments im Hinblick auf eindringende Feuchtigkeit nach Fertigstellung und Abnahme eintreten.
  2. AVS nimmt allerdings vor Errichtung der Unterbodenkonstruktion bzw., falls deren Errichtung nicht vereinbart wurde, vor Verlegung des Bodenbelages eine Augenscheinsprüfung des Unterbodens bzw. Unterbodenbelages vor und weist den Besteller schriftlich auf etwa wahrgenommene Mängel bzw. Unzulänglichkeiten hin.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Heizung 6 Monate, die

Beleuchtung 12 Monate, für Badminton- und Tennisböden 5 Jahre

und für Squash Courts 2 Jahre. Auf Glasbruch und

Linierung für Squashcourts wird keine Gewährleistungsfrist

übernommen.

 

  • 9 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs behält sich

die AVS das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AVS berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die AVS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die AVS hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die AVS ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der AVS jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-

Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung von der

AVS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen

seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abnahme ermächtigt. Die Befugnis von der AVS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die AVS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann die AVS verlangen, dass der Besteller der AVS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  1. Jede Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird für die AVS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der AVS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die AVS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  2. Wird die Kaufsache mit anderen, der AVS nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die AVS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisse der Werte der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der AVS anteilmäßiges Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder

Miteigentum für die AVS.

  1. Der Besteller tritt der AVS auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber Dritten

erwachsen.

  1. Die AVS ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten

obliegt der AVS.

 

  • 10 Abnahme

 

  1. Die Abnahme durch den Besteller erfolgt direkt nach Ende der Montage, Verlegung oder Lieferung der Ware.
  2. Ist die Leistung fertiggestellt und hat der Besteller die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der

Benutzung als stillschweigend erfolgt.

 

 

  • 11 Kündigung

 

  1. Im Falle der Kündigung durch den Besteller behält die AVS den Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises. Dieser ist sofort fällig. Die AVS muss jedoch die Positionen in Abzug bringen, die infolge der Aufhebung des Vertrages nicht ausgeführt werden.

Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Form.

  1. Weist der Besteller nach, dass er den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne schuldhaftes Zögern gestellt hat und alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Genehmigung der Baugenehmigung unternommen hat, und weist der Besteller nach, dass der Bauantrag rechtskräftig abgelehnt wurde, ohne dass dies vom Besteller zu vertreten wäre, so hat die AVS im Falle einer Kündigung durch den Besteller einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 10% des Auftragswertes. Die Kündigung muss

jedoch spätestens 6 Wochen vor Lieferung der Ware erfolgen.

 

  • 12 Schlussbestimmungen

 

  1. Für Zusatzaufträge, die nach dem Abschluss dieses Kaufvertrages erteilt werden, gelten die vorstehenden Vertragsbedingungen in vollem Umfang. Für die Vergütung aus diesen Aufträgen ist vor Durchführung der Arbeiten, Leistungen und Lieferungen entsprechend Banksicherheit zu leisten.
  2. Eine Änderung oder Aufhebung einer der Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das gleiche gilt, wenn sich eine der vorstehenden Bestimmungen als unwirksam erweisen sollte. In diesem Falle tritt an die Stelle der unwirksamen oder auslegungsbedürftigen Bestimmungen eine andere, die wirksam ist und nach Inhalt und Zweck der weggefallene Bestimmung am nächsten kommt.
  3. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand der

Geschäftssitz der AVS.

  1. Für alle rechtlichen Beziehungen und Rechtsstreitigkeiten (auch für Exportgeschäfte) zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
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